§ 45 MontanMitbestGErgGWO 2005
Aufbewahrung der Wahlakten
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Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gewählt worden sind. Dieses Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
Suchhilfen: Wahlunterlagen fünf Jahre, Wahlunterlagen Unternehmen, Wahlakten Aufbewahrungsdauer, nehmen