§ 103 MontanMitbestGErgGWO 2005
Abberufungsausschreiben für Seebetriebe
📖
↗ Links
Spätestens zehn Wochen vor der Delegiertenversammlung erlässt der Hauptwahlvorstand ein Abberufungsausschreiben für Seebetriebe. § 83 Abs. 2 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
Suchhilfen: Abberufungsschreiben für Seebetrieb, Wahlvorstand Ausschreibung, Delegiertenversammlung Seebetrieb, Abberufung von Seebetrieben, berufungsschreiben, schreibung, berufung