§ 100 MontanMitbestGErgGWO 2005
Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
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(1) Die in § 83 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.
(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 83 muss für Seebetriebe auch die in § 93 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.
(3) § 90 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
Suchhilfen: Wählerliste, Angaben im Ausschreiben, MontanMitbestGErgGWO, Ausschreibungspflicht, gaben, schreiben