§ 92 MinStG

Grenzüberschreitende Zurechnung erfasster Steuern

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§ 49 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass erfasste ausländische Steuern keinem nach § 1 Steuerpflichtigen zugerechnet werden dürfen, der der nationalen Ergänzungssteuerregelung unterliegt.

Suchhilfen: Grenzüberschreitende Steuerzuordnung, Steuerpflichtiger im Ausland, Erfassung ausländischer Steuern, Zurechnung von Steuern, nationaler Ergänzungssteuer, fassung, rechnung