§ 16 MinStG
Betragsmäßige und fremdvergleichskonforme Anpassungen
↗ Links
- 1.
- dessen nominaler Steuersatz unter dem Mindeststeuersatz liegt oder
- 2.
- welches in Bezug auf die betreffende Unternehmensgruppe in den beiden der unilateralen Verrechnungspreiskorrektur vorangehenden Geschäftsjahren ein Niedrigsteuerhoheitsgebiet war,
(2) Für Geschäftsvorfälle zwischen in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, die für Zwecke der Ermittlung des effektiven Steuersatzes von der Unternehmensgruppe getrennt zu betrachten sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Verluste aus der Veräußerung, Übertragung oder Überführung von Vermögenswerten zwischen in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag berücksichtigt wurden, sind nach Fremdvergleichsgrundsätzen anzupassen; bei der übernehmenden Geschäftseinheit sind die korrespondierenden Folgen zu ziehen.
(3) Für die Anpassungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.
Suchhilfen: Verrechnungspreisanpassung, Betragsmäßige Korrektur, interne Transaktion angleichen, Steuerhoheitsgebiet‑Abstimmung, Gewinnverlagerung korrigieren, Verlustverrechnung zwischen Einheiten, rechnungspreisanpassung, gleichen, lustverrechnung, heiten