§ 4 MinÖlAV

Konditionen für im Versorgungsausgleich abzugebende Mengen

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Die Abgabe von Mengen im Versorgungsausgleich erfolgt zu Marktpreisen. Die Konditionen der Ausgleichsangebote überversorgter Unternehmen sind so zu gestalten, daß unterversorgte Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

Suchhilfen: Mengen abgeben Versorgungsausgleich, Marktpreis Abgabe, Unternehmen gleich behandeln, unfaire Benachteiligung vermeiden, Ausgleichsangebot gestalten, überversorgte Unternehmen abgeben, geben, nehmen, nachteiligung, meiden