§ 3 MilchPQV
Begriffsbestimmungen
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(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
- Rohmilch: eine Milch nach Anhang VII Teil III Nummer 1 Unterabsatz 1 oder Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
- 2.
- Milch: eine Rohmilch oder eine Milch nach Anhang VII Teil III Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
- 3.
- Milchprodukt: eine wärmebehandelte Konsummilch, eine wärmebehandelte Milch einer anderen Tierart, eine Mischung aus wärmebehandelter Milch mehrerer Tierarten oder ein Milcherzeugnis;
- 4.
- wärmebehandelte Konsummilch: eine Konsummilch nach Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder eine Trinkmilch;
- 5.
- Trinkmilch: eine Konsummilch nach Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
- 6.
- Milcherzeugnis: ein Milcherzeugnis nach Anhang VII Teil III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
- 7.
- Milchkuh: ein weibliches Rind der Gattung bos taurus;
- 8.
- Milchbestandteil: die einzelnen Bestandteile von Rohmilch, insbesondere Eiweiß, Fett, Laktose, Vitamine und Mineralstoffe sowie Wasser in der jeweiligen Gesamtheit des Bestandteiles oder in Teilen dieser Gesamtheit;
- 9.
- Milchretentat: der bei der Filtration von Konsummilch durch den Filter zurückgehaltene Anteil der Konsummilch, wobei jeglicher technische Prozess zur Filterung verwendet werden kann;
- 10.
- UF-Milchretentat: ein mittels Ultrafiltration gewonnenes Milchretentat;
- 11.
- Milchpermeat: der bei der Filtration von Konsummilch den Filter passierende Anteil der Konsummilch, wobei jeglicher technische Prozess zur Filterung verwendet werden kann;
- 12.
- UF-Milchpermeat: ein mittels Ultrafiltration gewonnenes Milchpermeat;
- 13.
- Trockenmasse: die Gesamtheit aller Bestandteile einer Milch oder eines Milchproduktes mit Ausnahme des Wassers;
- 14.
- Milchanteil: sämtliche Anteile an einem Milchprodukt, die
- a)
- unmittelbar aus Milch oder
- b)
- aus dem Milchanteil eines für die Herstellung des Milchproduktes verwendeten Milchproduktes
- 15.
- Laktase: ein Enzym, das in der Lage ist, Laktose in Glukose und Galaktose zu spalten;
- 16.
- Butter: eine Butter nach Anhang VII Anlage II Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
- 17.
- bestimmte andere Milchstreichfette: ein Milchstreichfett nach Anhang VII Anlage II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
- 18.
- Prüfstelle: die nach Landesrecht zuständige Stelle für die Prüfung von Markenbutter;
- 19.
- Markenbutterbetrieb: ein Betrieb, der eine Berechtigung zur Herstellung von Markenbutter besitzt;
- 20.
- Labaustauschstoff: eine Zubereitung von Enzymen auf mikrobieller oder pflanzlicher Basis, wenn die Zubereitung dazu bestimmt ist, anstelle von Lab zur Dicklegung von Milch bei der Herstellung von Käse zu dienen;
- 21.
- geschmackgebendes Lebensmittel: ein Lebensmittel, das zur Erzielung einer bestimmten Geschmacksrichtung zugesetzt wird und das
- a)
- keine Milch und kein Milcherzeugnis darstellt,
- b)
- keinen Milchbestandteil ersetzt und
- c)
- in den §§ 28 oder 35 Absatz 1 nicht als ein bei der Herstellung von Käse oder Erzeugnissen aus Käse verwendbares Lebensmittel gesondert angeführt ist;
- 22.
- färbendes Lebensmittel: ein Lebensmittel, das zur Erzielung einer bestimmten Färbung zugesetzt wird und das
- a)
- keine Milch und kein Milcherzeugnis darstellt und
- b)
- keinen Milchbestandteil ersetzt;
- 23.
- Wärmebehandlung: eine Pasteurisierung, Ultrahocherhitzung, Sterilisierung oder jede andere Art der Wärmebehandlung, die nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nummer 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zulässig ist;
- 24.
- Pasteurisierung: eine Wärmebehandlung nach Maßgabe des Anhanges III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
- 25.
- Ultrahocherhitzung: eine Wärmebehandlung nach Maßgabe des Anhanges III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
- 26.
- Sterilisierung: eine Wärmebehandlung im Sinne des Anhanges II Kapitel XI Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;
- 27.
- eingedickte Milch: ungezuckerte und gezuckerte Kondensmilch;
- 28.
- ungezuckertes Kondensmilcherzeugnis: eine Kondensmilch im Sinne des Unterabschnitts I der Anlage 6;
- 29.
- gezuckertes Kondensmilcherzeugnis: eine Kondensmilch im Sinne des Unterabschnitts II der Anlage 6;
- 30.
- Trockenmilch: eine Trockenmilch im Sinne des Unterabschnitts III der Anlage 6;
- 31.
- Saccharose: Halbweißzucker, Weißzucker und raffinierter Weißzucker;
- 32.
- Lebensmittelzusatzstoffe: solche im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und deren dort geregelter Anwendungsrahmen;
- 33.
- Verarbeitungshilfsstoffe: solche im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 entsprechen;
- 34.
- Lebensmittelenzyme: Enzyme, die in der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 für den jeweiligen Zweck zugelassen sind.
(2) Es stehen im Sinne dieser Verordnung einander gleich:
- 1.
- der entrahmten Milch die Magermilch,
- 2.
- der teilentrahmten Milch die fettarme Milch,
- 3.
- der Sahne der Rahm,
- 4.
- der Molkensahne der Molkenrahm,
- 5.
- der Laktose der Milchzucker,
- 6.
- der Einstellung die Standardisierung und
- 7.
- dem Labaustauschstoff das mikrobielle Lab.
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