§ 25 MgFSG
Voraussetzung
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Die Regelungen dieses Kapitels finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft Anwendung, wenn
Suchhilfen: Grenzüberschreitende Gesellschaft, Anwendung nach Eintragung, Verhandlungsgremium Beschluss, Voraussetzungen für Anwendung, wendung, tragung, aussetzungen