§ 47 MessEV
Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die antragstellende Person
- 1.
- die Anforderungen des § 43 Absatz 4 erfüllt,
- 2.
- mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war oder über vergleichbare Berufserfahrungen verfügt und
- 3.
- durch eine Prüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie die erforderlichen Kenntnisse des gesetzlichen Messwesens nachgewiesen hat.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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