§ 31 MessEV
Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass
- 1.
- diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und
- 2.
- sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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