§ 54 MDBNDVerfSchVDV

Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

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(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat.

(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird der Anwärterin oder dem Anwärter rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt gegeben.

Suchhilfen: Prüfungserlaubnis erhalten, Mündliche Prüfung anmelden, Voraussetzung mündliche Prüfung, Prüfungsteilnahme bestätigen, Prüfungsvoraussetzungen erfüllen, halten, melden, aussetzung, stätigen, füllen