§ 26 MDBNDVerfSchVDV
Täuschung und Ordnungsverstoß bei Leistungstests
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(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einem Leistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Stelle, die für die Organisation und Durchführung des Leistungstests zuständig ist, gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme am Leistungstest ausgeschlossen werden.
- 1.
- die Wiederholung des Leistungstests anordnen oder
- 2.
- den Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten.
(3) Bei einer Täuschung, die erst nach Beendigung eines Leistungstests festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach Absatz 2 oder 3 anzuhören.
Suchhilfen: Testbetrug, Täuschungsversuch beim Leistungstest, Ordnungswidrigkeit im Test, Ausschluss vom Leistungstest, Bewertung mit null Punkten, Anhörung vor Testentscheidung, wertung, hörung