§ 15 MDBNDVerfSchVDV

Schriftlicher Teil

📖

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten sowie die Fähigkeit zur sicheren Erfassung eines Textes geprüft.

(2) Der schriftliche Teil besteht aus bis zu drei Leistungstests.

Suchhilfen: schriftlicher Test, kognitive Fähigkeit prüfen, Textverständnis prüfen, Leistungstest Auswahlverfahren, Eignungsprüfung schriftlich, Auswahlverfahren Test, kognitive Eignungstest, schriftlicher Eignungstest, wahlverfahren