§ 15 MDBNDVerfSchVDV
Schriftlicher Teil
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(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten sowie die Fähigkeit zur sicheren Erfassung eines Textes geprüft.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus bis zu drei Leistungstests.
Suchhilfen: schriftlicher Test, kognitive Fähigkeit prüfen, Textverständnis prüfen, Leistungstest Auswahlverfahren, Eignungsprüfung schriftlich, Auswahlverfahren Test, kognitive Eignungstest, schriftlicher Eignungstest, wahlverfahren