§ 58 MBPolVDVDV
Zulassung zur mündlichen Prüfung; Folge der Nichtzulassung
↗ Links
- 1.
- die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat,
- 2.
- in der weiteren Ausbildung in den Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining
- a)
- jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder
- b)
- die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
- 1.
- die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat und
- 2.
- von den beiden Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining nur in dem Fach, in dem ein Leistungstest durchgeführt worden ist oder mehrere Leistungstests durchgeführt worden sind,
- a)
- eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder
- b)
- die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
(1b) Ist festgelegt worden, dass während der weiteren Ausbildung weder im Fach Einsatzausbildung noch im Fach Polizeitraining ein Leistungstest durchzuführen ist, so ist zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat. Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben der in Satz 1 genannten Voraussetzung weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
Fußnoten
(+++ § 58 Abs. 1 Nr. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 +++)
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