§ 57 MBPolVDVDV

Bestehen der schriftlichen Prüfung

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Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.

Suchhilfen: Mindestpunkte erreichen, reichen