§ 9 MADG

Observation

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(1) Bei Observationen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 darf der Militärische Abschirmdienst Personen, Objekte oder Ereignisse beobachten, auch unter Einsatz observationsunterstützender technischer Mittel.

(2) Die Observation einer Person durchgehend länger als 72 Stunden oder an mehr als sieben Tagen innerhalb von 30 Tagen ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig.

(3) Die Observation einer Person durchgehend länger als sieben Tage ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig.

Suchhilfen: Person beobachten, Observation länger 72 Stunden, Beobachtung mit Technik, Militärischer Abschirmdienst Überwachung, Observation über sieben Tage, Beobachtung mehr als sieben Tage, Observation von Ereignissen, Technische Beobachtungsunterstützung, obachten, obachtung, wachung, eignissen, obachtungsunterstützung