§ 8 MADG
Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
↗ Links
- 1.
- verdeckte Nachforschungen und verdeckte Befragungen,
- 2.
- verdecktes Erstellen von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen,
- 3.
- Einsatz von Informanten,
- 4.
- Einsatz von Gewährspersonen,
- 5.
- Beobachtung des Funkverkehrs im Sinne des § 10 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes,
- 6.
- Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden) und Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen,
- 7.
- Observation (§ 9),
- 8.
- Überwachung des gesprochenen Wortes (§ 10),
- 9.
- Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung (§ 11),
- 10.
- technische Ortung und Aufenthaltsbestimmung (§ 12),
- 11.
- Einsatz von Vertrauenspersonen (§ 13),
- 12.
- Einsatz von verdeckten Bediensteten (§ 14),
- 13.
- Einsatz virtueller Agenten bei der Aufklärung im Internet (§ 15),
- 14.
- Einsichtnahme in Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik und Asservatenauswertung (§ 16),
- 15.
- Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe fremder Mächte (§ 17).
- 1.
- deren Handeln auf die Ausübung von Gewalt gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert gerichtet ist,
- 2.
- die mit ihrem Handeln in schwerwiegender Weise rassistische, volksverhetzende, antisemitische, menschenfeindliche oder bestimmte Bevölkerungsgruppen diskriminierende Ziele verfolgen,
- 3.
- die aufgrund ihrer dienstlichen oder beruflichen Tätigkeiten Fähigkeiten besitzen, die in erheblichem Maß über die individuellen soldatischen Grundfertigkeiten hinausgehen oder
- 4.
- die eigenständigen Zugang zu dienstlichen Waffen, dienstlicher Munition oder dienstlichem Sprengstoff haben.
- 1.
- die Tätigkeiten ausüben oder
- 2.
- die zur Zielverfolgung Straftaten vorbereiten oder begehen, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht sind.
- 1.
- für Bestand und Sicherheit des Staates,
- 2.
- für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
- 3.
- für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist.
(5) Der Militärische Abschirmdienst darf nachrichtendienstliche Mittel auch zur Gewinnung von Erkenntnissen über die zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlichen menschlichen Quellen einsetzen.
(6) Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch eingesetzt werden, wenn andere Personen unvermeidbar mit betroffen sind.
(7) Die Dienstvorschrift nach Absatz 1 Satz 2 darf erst erlassen werden, wenn zuvor der Unabhängige Kontrollrat nach § 41 Absatz 1 des BND-Gesetzes bestätigt hat, dass die Dienstvorschrift den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 3 entspricht. Satz 1 gilt für die Änderung der Dienstvorschrift entsprechend.
Suchhilfen: verdeckte Ermittlung, technische Wohnraumüberwachung, Überwachung des Funkverkehrs, virtuelle Agenten im Internet, Erstellung von Tarnpapieren, Observation von Verdächtigen, mittlung, wachung, stellung, dächtigen