§ 18 LwVfG
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Bei einstweiligen Anordnungen kann von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der einstweiligen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht.
Suchhilfen: einstweilige Anordnung, Schnellverfahren einstweilige Verfügung, Verzögerung Nachteil vermeiden, ehrenamtliche Richter aussetzen, dringliche einstweilige Verfügung, vorläufige Verfügung ohne Richter, Schnellverfahren bei Gefahr, ordnung, fügung, zögerung, meiden, setzen