§ 37 LuftVO
Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln
↗ Links
- 1.
- sich vor Antritt des Flugs bei einer von der Luftfahrtbehörde des Landes bestimmten Stelle zu melden und folgende Angaben zu machen:
- a)
- Ort und Zeit des Einsatzes des Luftfahrzeugs,
- b)
- voraussichtliche Dauer der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe und
- c)
- Kennzeichen und Muster des Luftfahrzeugs,
- 2.
- vor Antritt des Flugs die Flugdurchführung mit der jeweils zuständigen Stelle abzustimmen,
- 3.
- während der Dauer der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe eine ständige Funkempfangsbereitschaft zu halten und auf Warnsignale gemäß Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zu achten,
- 4.
- sich nach Aufforderung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Gebiet zu entfernen.
(2) Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitungen und Antennen dürfen nicht unterflogen werden.
(3) Segelflugzeuge, bemannte Freiballone, Hängegleiter und Gleitsegler können die in Anhang SERA.5005 Buchstabe f Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vorgeschriebenen Mindestflughöhen und Mindestabstände unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist.
Suchhilfen: Flug unter Mindesthöhe, Ausnahme Sicherheitshöhe beantragen, Flug über Menschenansammlungen, Flug über Industrieanlagen, Meldung vor Flugbeginn, Funkbereitschaft während Flug, Verbot Unterfliegen von Brücken, antragen, fliegen