Anhang EV ALV
Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1108)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. - 4. ...
- 5.
- Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290)mit folgenden Maßgaben:
- a)
- § 6 findet in dem in Artikel 3 genannten Gebiet keine Anwendung.
- b)
- Während eines Zeitraums von zwei Jahren ab Wirksamwerden des Beitritts wird der Lotsversetzbetrieb von dem bisherigen Unternehmen fortgeführt.