§ 6 ALV
Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen
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Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen in den Seelotsrevieren Ems, Weser I, Weser II/Jade, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde wird den Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese Durchführung bisher von den Lotsenbrüderschaften wahrgenommen worden ist. Eine solche Übertragung auf Dritte bleibt unberührt. Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung in dem Lotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund wird an private natürliche oder juristische Personen vergeben.
Suchhilfen: Lotseinrichtungen betreiben, Betrieb von Lotsenanlagen, Unterhaltung von Lotsenstationen, Lotseinsatz organisieren, Lotsebetrieb übertragen, Privatvergabe von Lotsenrevieren, Lotstätigkeit delegieren, Lotseinsatzverwaltung, treiben, haltung, tragen