Art VII LorbBlErl 2013
Die Namen der mit dem Silbernen Lorbeerblatt Ausgezeichneten und die gewürdigten Leistungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit die Ausgezeichneten dem nicht widersprechen.
Suchhilfen: Auszeichnung veröffentlichen, Namen im Bundesanzeiger, Ehrungsbekanntmachung, Lorbeerblatt Veröffentlichung, Widerspruch gegen Veröffentlichung, Ehrungen publizieren, Ausgezeichnete im Amtsblatt, zeichnung, öffentlichen, öffentlichung