§ 7 LMIDV

Übergangsvorschrift

Fleischwaren, für die keine hinreichenden Informationen am 1. Februar 2024 für die Erfüllung der Anforderungen des § 4b Absatz 2 vorliegen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

Suchhilfen: Übergangsregelung Fleisch, Bestandsausverkauf Lebensmittel, Informationspflicht Fleisch, Verkauf nicht gekennzeichnetes Fleisch, Übergangsfrist Lebensmittelkennzeichnung, Fleischwaren Lagerabbau, gangsregelung