§ 4b LMIDV
Herkunftskennzeichnung bei nicht vorverpacktem frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch
- 1.
- für die Begriffe „Hackfleisch/Faschiertes“, „Schlachthof“ und „Zerlegungsbetrieb“ die Begriffsbestimmungen in Anhang I Nummer 1.13, 1.16 und 1.17 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in der Fassung vom 29. April 2004 und
- 2.
- für die Begriffe „Fleischabschnitte“ und „Partie“ die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 in der Fassung vom 13. Dezember 2013.
- 1.
- Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b, Unterabsatz 2 und 3, Absatz 2 und 3 Buchstabe a,
- 2.
- Artikel 6 oder
- 3.
- Artikel 7
(3) Für Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 muss der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 die zur Kennzeichnung nach Absatz 2 genannten Angaben bereithalten und zusammen mit dem Fleisch an die Unternehmer in den nachfolgenden Produktions- und Vertriebsstufen übermitteln.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Fleisch Herkunft kennzeichnen, Kennzeichnung frisches Fleisch, Herkunftsangabe Schweinefleisch, Kennzeichnung gekühltes Fleisch, Herkunftslabel Geflügelfleisch, Angabe Herkunft bei Fleisch