§ 9 LeichtflBAusbV
Abschlußprüfung
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(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Es kommt insbesondere in Betracht:
ein Schalenbauteil mit Einbauteilen aus faserverstärktem Kunststoff im Handlaminier- und im Sandwichverfahren mit selbstgefertigten Metallbeschlägen anfertigen.
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
- b)
- Arbeitsorganisation und Betriebstechnik,
- c)
- Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- d)
- Arbeitsweise, Bedienung und Wartung gebräuchlicher Holz-, Metall- und Kunststoffbearbeitungsmaschinen,
- e)
- Werkstoffe,
- f)
- Verfahren bei der Verarbeitung von faserverstärkten Kunststoffen,
- g)
- Verbindungstechniken im Flugzeugbau,
- h)
- Oberflächenbehandlung,
- i)
- Funktionsweise der gebräuchlichen Flugüberwachungsinstrumente,
- k)
- Grundkenntnisse der Aerodynamik und der Flugmechanik;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,
- b)
- Material- und Lohnberechnungen,
- c)
- Mischungsberechnungen,
- d)
- Hebelgesetz;
- 3.
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
- a)
- Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
- b)
- Skizzieren und Zeichnen von Teilen;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschaftsund Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichend Leistungen erbracht sind.
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