§ 8 LeichtflBAusbV
Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Anfertigen einfacher Bauteile in Handlaminierverfahren,
- 2.
- Herstellen von Holzverbindungen von Hand,
- 3.
- Herstellen von Metallteilen, insbesondere durch Sägen, Bohren, Biegen, Feilen.
- 1.
- Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoffe,
- 2.
- Werkzeuge,
- 3.
- Holzverbindungen,
- 4.
- Klebstoffe,
- 5.
- Flächen- und Körperberechnung,
- 6.
- Zeichnen einfacher Werkstücke.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
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