Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin
Eingangsformel
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Leasingfachwirt/zur Leasingfachwirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.
- 1.
- selbständige Vorbereitung, Beurteilung und Abwicklung von Geschäftsvorgängen unter Berücksichtigung der Strukturen des Leasingmarktes und der Vertriebsformen, Vertragsmodelle und Refinanzierungsarten einschließlich des Immobilienleasing sowie der dafür zutreffenden Rechts- und Steuervorschriften; ebenso des betrieblichen Finanzwesens und der Finanzierungsformen und Handhabung der Methoden der Investitionsrechnung, soweit sie für das Leasing von Bedeutung sind;
- 2.
- Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben bei der Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, insbesondere Bonitäts- und Objektprüfung, ferner bei der Vertragsgestaltung und -abwicklung einschließlich Risikovorsorge und Vertragsstörungen;
- 3.
- Wahrnehmen von betrieblichen Leitungsaufgaben unter Beachtung von wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Zusammenhängen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und dabei erworbene Erfahrungen im Leasinggeschäft sowie danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens sechsjährige Berufspraxis
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
- 1.
- einen wirtschaftszweigübergreifenden Teil,
- 2.
- einen wirtschaftszweigspezifischen Teil.
(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen.
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des als ersten abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.
§ 4 Wirtschaftszweigübergreifender Teil
- 1.
- Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen,
- 2.
- Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Betriebsorganisation,
- 3.
- Recht mit besonderem Bezug zum Leasing.
- 1.
- Grundbegriffe,
- 2.
- Wirtschaftssysteme - Wirtschaftsordnung,
- 3.
- Wirtschaftskreislauf,
- 4.
- Märkte und Preisbildung,
- 5.
- Geld und Kredit,
- 6.
- Konjunktur und Wirtschaftswachstum,
- 7.
- Abgrenzung:Betriebswirtschaftslehre - Volkswirtschaftslehre,
- 8.
- Verhältnis Ökonomie - Ökologie,
- 9.
- Produktionsfaktoren,
- 10.
- Faktoren der Standortwahl,
- 11.
- betriebliche Funktionen,
- 12.
- betriebswirtschaftliche Kennzahlen.
- 1.
- Unternehmensführung:
- a)
- Grundlagen,
- b)
- Ziele, Planung und Planungstechniken,
- c)
- Mitarbeiterführung;
- 2.
- Personalwirtschaft:
- a)
- Personalplanung,
- b)
- Aufgaben und Organisation der betrieblichen Personalwirtschaft,
- c)
- Personalbeurteilung und -entwicklung,
- d)
- Entgeltformen,
- e)
- Führungsverhalten im Betrieb,
- f)
- betriebliches Bildungswesen,
- g)
- betriebliches Sozialwesen,
- h)
- betriebliche Mitbestimmung,
- i)
- Arbeits- und Sozialrecht;
- 3.
- Betriebsorganisation:
- a)
- Grundlagen,
- b)
- Aufbauorganisation,
- c)
- Ablauforganisation,
- d)
- Phasen und Methoden des Organisierens,
- e)
- Informations- und Kommunikationstechniken.
- 1.
- Zivilrecht:
- a)
- Rechtsquellen,
- b)
- Grundlagen des Vertragsrechts,
- c)
- Eigentum und Besitz,
- d)
- Grundstücksrecht,
- e)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen,
- f)
- Sicherungsrechte;
- 2.
- Handels- und Gesellschaftsrecht:
- a)
- Kaufmann, Handelsregister und Firma,
- b)
- Rechtsformen der Unternehmen,
- c)
- Gesellschaftsrecht;
- 3.
- Gerichtliche Verfahren:
- a)
- Erkenntnisverfahren (Mahnverfahren, Klage),
- b)
- Zwangsvollstreckungsverfahren.
(5) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Prüfungsfach ist mündlich, in den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Prüfungsfächern schriftlich durchzuführen.
(6) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. Es soll je zu prüfender Person nicht länger als 30 Minuten dauern.
(7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als vier Stunden dauern. Die Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt 1,5 Stunden.
(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag der zu prüfenden Person oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und je zu prüfender Person nicht länger als 10 Minuten dauern.
§ 5 Wirtschaftszweigspezifischer Teil
- 1.
- Allgemeine Leasinglehre,
- 2.
- Immobilien-Leasing,
- 3.
- Bilanzierung, Finanzierung und Kalkulation,
- 4.
- Situationsbezogenes Fachgespräch.
- 1.
- Grundlagen des Leasing:
- a)
- Grundbegriffe,
- b)
- der Leasingmarkt (Anbieter, Nachfrager, Objekte),
- c)
- betriebs- und finanzwirtschaftliche Wirkungen des Leasing;
- 2.
- Leasingvertrag:
- a)
- zivil-, handels- und steuerrechtliche Rahmenbedingungen,
- b)
- Einflußfaktoren auf die Vertragsgestaltung,
- c)
- Vertragsmodelle;
- 3.
- Antragsbearbeitung und Engagementabwicklung:
- a)
- Prüfung des Leasingantrages,
- b)
- Bonitätsprüfung,
- c)
- Voraussetzungen für den Vertragsanlauf,
- d)
- Verwaltung und laufende Engagementbetreuung,
- e)
- Überwachung und Bearbeitung kritischer Engagements.
- 1.
- die Immobilien-Leasinggesellschaft:
- a)
- Rechtsformen,
- b)
- Gestaltungsmöglichkeiten;
- 2.
- der Immobilien-Leasingvertrag:
- a)
- zivil- und steuerrechtliche Aspekte,
- b)
- Vertragsgestaltung;
- 3.
- Antragsbearbeitung und Engagementabwicklung:
- a)
- Standort- und Objektanalyse,
- b)
- Investitionskosten,
- c)
- Bewertungsfragen,
- d)
- Objektbegleitung während der Bauphase und Bauendabrechnung,
- e)
- Versicherungen,
- f)
- Objektmanagement,
- g)
- Objektverwertung.
- 1.
- Jahresabschluß der Leasinggesellschaften:
- a)
- Bilanz,
- b)
- Gewinn- und Verlustrechnung,
- c)
- Lagebericht,
- d)
- Bilanzpolitik;
- 2.
- Finanzierung von Leasingverträgen:
- a)
- Bedarfsermittlung,
- b)
- Bedarfsdeckung,
- c)
- Grundsätze der Finanzierung,
- d)
- Finanzierungsarten;
- 3.
- Grundlagen der Preiskalkulation:
- a)
- Kostenbegriffe und Komponenten der Kalkulation,
- b)
- Kalkulationsverfahren und ihre Voraussetzungen;
- 4.
- Besonderheiten im Immobilien-Leasing:
- a)
- Bilanzierung,
- b)
- objektbezogene Einzelfinanzierung,
- c)
- Mietpreiskalkulation.
(5) Im Prüfungsfach "Situationsbezogenes Fachgespräch" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, ihr Berufswissen in unternehmenstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Dabei ist von einer praxisbezogenen Situationsaufgabe auszugehen.
(6) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern. Die Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt 1,5 Stunden.
(7) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 4 genannten Prüfungsfach wird in Form eines Prüfungsgespräches durchgeführt. Es soll je zu prüfender Person nicht länger als 30 Minuten dauern.
(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag der zu prüfenden Person oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und zu prüfender Person nicht länger als zehn Minuten dauern.
§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils nach § 4 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils nach § 5 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen.
§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(2) Ist die Prüfung bestanden, wird das arithmetische Mittel der Bewertung des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils und der Bewertung des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile und die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils und des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 10 Wiederholung der Prüfung
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
§ 11 Übergangsvorschriften
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Leasingfachwirtprüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Fundstelle: BGBl. I 2019, 2195 - 2196)
| Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
| 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 98 und 99 | 1,1 | ||
| 96 und 97 | 1,2 | ||
| 94 und 95 | 1,3 | ||
| 92 und 93 | 1,4 | ||
| 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 90 | 1,6 | ||
| 89 | 1,7 | ||
| 88 | 1,8 | ||
| 87 | 1,9 | ||
| 85 und 86 | 2,0 | ||
| 84 | 2,1 | ||
| 83 | 2,2 | ||
| 82 | 2,3 | ||
| 81 | 2,4 | ||
| 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 78 | 2,6 | ||
| 77 | 2,7 | ||
| 75 und 76 | 2,8 | ||
| 74 | 2,9 | ||
| 72 und 73 | 3,0 | ||
| 71 | 3,1 | ||
| 70 | 3,2 | ||
| 68 und 69 | 3,3 | ||
| 67 | 3,4 | ||
| 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 63 und 64 | 3,6 | ||
| 62 | 3,7 | ||
| 60 und 61 | 3,8 | ||
| 58 und 59 | 3,9 | ||
| 56 und 57 | 4,0 | ||
| 55 | 4,1 | ||
| 53 und 54 | 4,2 | ||
| 51 und 52 | 4,3 | ||
| 50 | 4,4 | ||
| 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| 46 und 47 | 4,6 | ||
| 44 und 45 | 4,7 | ||
| 42 und 43 | 4,8 | ||
| 40 und 41 | 4,9 | ||
| 38 und 39 | 5,0 | ||
| 36 und 37 | 5,1 | ||
| 34 und 35 | 5,2 | ||
| 32 und 33 | 5,3 | ||
| 30 und 31 | 5,4 | ||
| 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
| 20 bis 24 | 5,6 | ||
| 15 bis 19 | 5,7 | ||
| 10 bis 14 | 5,8 | ||
| 5 bis 9 | 5,9 | ||
| 0 bis 4 | 6,0 |
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2196)
- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
- 1.
- Benennung und Bewertung des wirtschaftszweigübergreifenden Teils nach § 4 mit Note,
- 2.
- Benennung und Bewertung der Fächer des wirtschaftszweigübergreifenden Teils mit Note,
- 3.
- Benennung und Bewertung des wirtschaftszweigspezifischen Teils nach § 5 mit Note sowie
- 4.
- Benennung und Bewertung der Fächer des wirtschaftszweigspezifischen Teils mit Note,
- 5.
- die errechnete Gesamtpunktzahl,
- 6.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 7.
- die Gesamtnote in Worten,
- 8.
- Befreiungen nach § 6.