§ 4 LeasFachwirtPrV
Wirtschaftszweigübergreifender Teil
↗ Links
- 1.
- Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen,
- 2.
- Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Betriebsorganisation,
- 3.
- Recht mit besonderem Bezug zum Leasing.
- 1.
- Grundbegriffe,
- 2.
- Wirtschaftssysteme - Wirtschaftsordnung,
- 3.
- Wirtschaftskreislauf,
- 4.
- Märkte und Preisbildung,
- 5.
- Geld und Kredit,
- 6.
- Konjunktur und Wirtschaftswachstum,
- 7.
- Abgrenzung:Betriebswirtschaftslehre - Volkswirtschaftslehre,
- 8.
- Verhältnis Ökonomie - Ökologie,
- 9.
- Produktionsfaktoren,
- 10.
- Faktoren der Standortwahl,
- 11.
- betriebliche Funktionen,
- 12.
- betriebswirtschaftliche Kennzahlen.
- 1.
- Unternehmensführung:
- a)
- Grundlagen,
- b)
- Ziele, Planung und Planungstechniken,
- c)
- Mitarbeiterführung;
- 2.
- Personalwirtschaft:
- a)
- Personalplanung,
- b)
- Aufgaben und Organisation der betrieblichen Personalwirtschaft,
- c)
- Personalbeurteilung und -entwicklung,
- d)
- Entgeltformen,
- e)
- Führungsverhalten im Betrieb,
- f)
- betriebliches Bildungswesen,
- g)
- betriebliches Sozialwesen,
- h)
- betriebliche Mitbestimmung,
- i)
- Arbeits- und Sozialrecht;
- 3.
- Betriebsorganisation:
- a)
- Grundlagen,
- b)
- Aufbauorganisation,
- c)
- Ablauforganisation,
- d)
- Phasen und Methoden des Organisierens,
- e)
- Informations- und Kommunikationstechniken.
- 1.
- Zivilrecht:
- a)
- Rechtsquellen,
- b)
- Grundlagen des Vertragsrechts,
- c)
- Eigentum und Besitz,
- d)
- Grundstücksrecht,
- e)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen,
- f)
- Sicherungsrechte;
- 2.
- Handels- und Gesellschaftsrecht:
- a)
- Kaufmann, Handelsregister und Firma,
- b)
- Rechtsformen der Unternehmen,
- c)
- Gesellschaftsrecht;
- 3.
- Gerichtliche Verfahren:
- a)
- Erkenntnisverfahren (Mahnverfahren, Klage),
- b)
- Zwangsvollstreckungsverfahren.
(5) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Prüfungsfach ist mündlich, in den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Prüfungsfächern schriftlich durchzuführen.
(6) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. Es soll je zu prüfender Person nicht länger als 30 Minuten dauern.
(7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als vier Stunden dauern. Die Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt 1,5 Stunden.
(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag der zu prüfenden Person oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und je zu prüfender Person nicht länger als 10 Minuten dauern.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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