Verordnung zur Durchführung der zentralen Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 65) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
§ 2
(1) Die in dieser Verordnung genannten Gesetze werden nach Maßgabe des § 8 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichnet.
(2) In § 3 werden Wirtschaftsgüter, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen und zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, als Einheitswertvermögen bezeichnet.
§ 3
- 1.
- Vertreibungsschäden (§ 12 des Lastenausgleichsgesetzes) oder Ostschäden (§ 14 des Lastenausgleichsgesetzes) an Einheitswertvermögen nach dem Feststellungsgesetz festgestellt oder in denen Reparationsschäden nach § 2 des Reparationsschädengesetzes an Einheitswertvermögen berechnet wurden, soweit die Schäden in den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Gebieten mit Ausnahme Chinas entstanden sind.
- 2.
- Schäden an Einheitswertvermögen nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festgestellt wurden, sowie
- 3.
- Schäden von Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 3 der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz geltend gemacht wurden, soweit die entsprechenden Wirtschaftsgüter außerhalb des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes belegen waren.
(2) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt ferner alle Akten, in denen Anträge auf Vertreibungsschäden (§ 12 des Lastenausgleichsgesetzes) oder Ostschäden (§ 14 des Lastenausgleichsgesetzes) an Einheitswertvermögen nach dem Feststellungsgesetz abgelehnt oder sonstwie abgeschlossen wurden, soweit die Schäden in den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Gebieten mit Ausnahme Chinas entstanden sind.
§ 4
- 1.
- Grund- und Betriebslisten,
- 2.
- Kartenmaterial,
- 3.
- Generalakten,
- 4.
- sonstige Unterlagen, die nach Inhalt und Zweck zu den in das Lastenausgleichsarchiv zu überführenden Unterlagen gehören.
- 1.
- Generalakten,
- 2.
- Handakten,
- 3.
- Betriebs- und Namenskarteien.
(3) Die Ausgleichsämter, die gemäß § 31 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes, § 33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes und § 54 Abs. 4 des Reparationsschädengesetzes für die einheitliche Feststellung von Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften zuständig sind, geben die für die Bewertung der einzelnen Anteilsrechte maßgebenden Akten (Hauptakten, Stammakten, Leitakten) ab.
§ 5
- 1.
- Mieterdarlehen,
- 2.
- Altsparergesetz,
- 3.
- Soforthilfegesetz,
- 4.
- Wohnraumhilfe,
- 5.
- Währungsausgleichsgesetz,
- 6.
- Ausbildungshilfe,
- 7.
- Beschwerdeausschüsse,
- 8.
- Arbeitsplatzdarlehen,
- 9.
- Heimförderung,
- 10.
- Hausratentschädigung,
- 11.
- Aufbaudarlehen Gewerbe,
- 12.
- Aufbaudarlehen Wohnungsbau,
- 13.
- Aufbaudarlehen Landwirtschaft,
- 14.
- Kriegsschadenrente,
- 15.
- Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz (soweit nicht von § 3 erfaßt),
- 16.
- Hauptentschädigung,
- 17.
- Mehrfachleistungen,
- 18.
- Härtefonds-Flüchtlingshilfegesetz,
- 19.
- Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds (VIA),
- 20.
- Reparationsschädengesetz (soweit nicht von § 3 Abs. 1 erfaßt).
§ 6
(1) Die Ausgleichsämter haben vor Abgabe der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Akten einen Vordruck nach Anlage 1 zu dieser Verordnung in zweifacher Ausfertigung auszufüllen. Die erste Ausfertigung ist dem Lastenausgleichsarchiv gesondert zu übersenden, die zweite Ausfertigung ist der jeweiligen Akte beizuheften.
(2) Die nach § 3 Abs. 2 abzugebenden Akten sind in einem Verzeichnis nach Anlage 2 dieser Verordnung, die nach den §§ 4 und 5 abzugebenden Unterlagen sind in ein Verzeichnis nach Anlage 3 zu dieser Verordnung aufzunehmen.
§ 7
Die abzugebenden Akten und Unterlagen sind zusammen mit den Verzeichnissen (§ 6) dem Lastenausgleichsarchiv nach vorheriger Ankündigung erst dann zu übersenden, wenn es die Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat.
§ 8
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts auch im Land Berlin.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister des Innern
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1)

Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2) Abgabeliste für negativ beschiedene oder sonstwie abgeschlossene FG-Akten
| Lfd. Nr. | Aktenzeichen | Lfd. Nr. | Aktenzeichen | Lfd. Nr. | Aktenzeichen |
Anlage 3 (zu § 6 Abs. 2) Abgabeliste für Sachakten
| Lfd. Nr. | Archiv-Signatur | Aktenzeichen | Aktenbetreff | Bd.-Nr. | Zeitraum |