§ 8h KWG

Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

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Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden
1.
zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und
2.
sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.

Suchhilfen: Eigenmittelanforderungen melden, Kreditinstitut Eigenmittel melden, Eigenmittelempfehlung weitergeben, Zusätzliche Eigenmittel melden, Eigenmittelanforderung melden, Eigenmittelempfehlung übermitteln, geben