§ 53h KWG

Liquidität

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Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber einer zentralen Gegenpartei Liquiditätsanforderungen anordnen, die über die Vorgaben hinausgehen, die in Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gegebenenfalls in Verbindung mit nach Artikel 44 Absatz 2 erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegt sind, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität der zentralen Gegenpartei nicht gesichert ist.

Fußnoten

(+++ §§ 53e bis 53n: Zur Anwendung vgl. § 6 KfWV +++)

Suchhilfen: Zentrale Gegenpartei Liquidität, Finanzielle Stabilität, Liquiditätsmaßnahme, Liquiditätsprüfung, Finanzielle Absicherung, Liquiditätsrisiko, sicherung