§ 4 KWG – Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

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Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KWG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Änderung durch Art. 6 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 7 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 ist berücksichtigt

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juli 2026