§ 10b KWG
Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung
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Zur Erfüllung der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g dürfen die Institute kein hartes Kernkapital verwenden, das erforderlich ist zur
- 1.
- Einhaltung der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- 2.
- Unterlegung der risikobasierten Komponente der Anforderungen nach den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- 3.
- Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c,
- 4.
- Einhaltung der Eigenmittelempfehlung nach § 6d,
- 5.
- Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3,
- 6.
- Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4,
- 7.
- Einhaltung einer der anderen anwendbaren Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g und
- 8.
- Einhaltung der Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.
Fußnoten
(+++ §§ 10 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 u. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ §§ 10b bis 10j: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 4 KfWV +++)
Suchhilfen: Risikobasierte Kapitalanforderung, Zusätzliche Eigenmittel, Erhöhte Eigenmittel, Institutsgruppe Kapitalvorgaben