Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Prüftechnologen Keramik und der Prüftechnologin Keramik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten,
- 2.
- Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen,
- 3.
- Proben nehmen und vorbereiten,
- 4.
- chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,
- 5.
- physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,
- 6.
- anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen,
- 7.
- Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 8.
- Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden und
- 9.
- Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden.
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
- Umweltschutz.
- 1.
- Prüfen von Keramik,
- 2.
- Prüfen von Glas und Emaille,
- 3.
- Prüfen von anorganischen Rohstoffen und Industriemineralen,
- 4.
- Prüfen von Zement- und Bindemitteln und
- 5.
- Prüfen von anorganischen nichtmetallischen Werkstoffen.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.
§ 7 Inhalt
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereiche
- 1.
- Rohstoff- und Werkstoffprüfung sowie
- 2.
- Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften.
§ 9 Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung
- 1.
- Dichte messen,
- 2.
- Porosität ermitteln,
- 3.
- Feuchte bestimmen,
- 4.
- Korngröße bestimmen,
- 5.
- Glühverlust bestimmen,
- 6.
- Brennfarbe prüfen,
- 7.
- Schwindung prüfen,
- 8.
- Maßhaltigkeit prüfen,
- 9.
- äußere Beschaffenheit prüfen,
- 10.
- Vorprobe mit Boraxperle durchführen,
- 11.
- Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen und
- 12.
- pH-Wert messen.
(2) Der Prüfungsausschuss legt die sechs durchzuführenden Untersuchungen fest. Der Prüfling soll zu jeder der sechs Untersuchungen jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.
§ 10 Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften
- 1.
- Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Rohstoffen und Werkstoffen zu beschreiben,
- 2.
- branchentypische Herstellungsverfahren darzustellen,
- 3.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufzuzeigen und
- 4.
- fachliche Berechnungen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 11 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 12 Inhalt
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13 Prüfungsbereiche
- 1.
- Probennahme und Probenvorbereitung,
- 2.
- Physikalische, chemische und keramische Prüfungen,
- 3.
- Prüftechnik sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 14 Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung
- 1.
- repräsentative Proben zu entnehmen,
- 2.
- Proben zu kennzeichnen,
- 3.
- Probennahmeprotokolle zu erstellen sowie
- 4.
- Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
- 1.
- Proben vorzubereiten sowie
- 2.
- Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
- 1.
- Proben homogenisieren,
- 2.
- Proben einengen,
- 3.
- Mischproben herstellen,
- 4.
- Prüfkörper herstellen und
- 5.
- Prüflösungen herstellen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt für alle drei Arbeitsproben 120 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen
- 1.
- Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und vorzubereiten,
- 2.
- Festigkeit, Dichte, Porosität, Korngröße und Korngrößenverteilung zu bestimmen,
- 3.
- eine der folgenden Eigenschaften zu bestimmen:
- a)
- Viskosität,
- b)
- Plastizität,
- c)
- Temperaturwechselbeständigkeit oder
- d)
- Schmelzverhalten,
- 4.
- Proben durch eines der folgenden Verfahren zu prüfen:
- a)
- qualitative Fällungs- und Farbreaktion,
- b)
- Spektroskopie,
- c)
- Volumetrie,
- d)
- Dilatometrie,
- e)
- Differenzthermoanalyse oder
- f)
- Thermogravimetrie,
- 5.
- Messwerte auf Plausibilität zu prüfen,
- 6.
- Arbeitsschritte, Berechnungen und Ergebnisse zu dokumentieren und
- 7.
- Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
§ 16 Prüfungsbereich Prüftechnik
- 1.
- Probennahmepläne zu erstellen,
- 2.
- fachliche Berechnungen durchzuführen,
- 3.
- Messwerte statistisch auszuwerten,
- 4.
- chemische und physikalische Grundlagen von Prüfverfahren zu erklären,
- 5.
- Funktionsweisen von Prüfgeräten und Prüfmitteln zu beschreiben,
- 6.
- Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beschreiben und
- 7.
- Prozesse des Qualitätsmanagements darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- 1.
Probennahme und Proben-
vorbereitung mit10 Prozent, - 2.
Physikalische, chemische und
keramische Prüfungen mit40 Prozent, - 3.
Prüftechnik mit 40 Prozent sowie - 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
§ 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse zum Beruf des Stoffprüfers Chemie und der Stoffprüferin Chemie, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3800 - 3802)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| 4 | |
| 6 | |||
| 2 | Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 8 | |
| 2 | |||
| 3 | Proben nehmen und vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| 10 | |
| 4 | Chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| 11 | |
| 20 | |||
| 5 | Physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 11 | |
| 16 | |||
| 6 | Anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 5 | |
| 18 | |||
| 7 | Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
| 13 | |
| 10 | |||
| 8 | Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 8 | |
| 9 | Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
| 8 | |
| 6 |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| während der gesamten Ausbildung |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
| |
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
| |
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|