§ 10 KPrüfTechnAusbV
Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften
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(1) Im Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Rohstoffen und Werkstoffen zu beschreiben,
- 2.
- branchentypische Herstellungsverfahren darzustellen,
- 3.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufzuzeigen und
- 4.
- fachliche Berechnungen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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