§ 3 KOV
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(1) Aufwendungen im Sinne des § 1 sind die auf die Heil- und Krankenbehandlung von Versorgungsberechtigten entfallenden Anteile an den Gesamtaufwendungen, die den Ländern bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung der Versorgungskrankenanstalten seit dem 1. April 1955 erwachsen sind und künftig erwachsen.
- a)
- die in ihnen enthaltenen nicht erstattungsfähigen Aufwendungen (§ 5),
- b)
- alle Einnahmen, die nicht für die Gewährung stationärer Heil- und Krankenbehandlung erzielt werden.
(3) Zu den Gesamtaufwendungen zählt auch ein Zuschlag von 30 vom Hundert zu den Dienstbezügen der Beamten der Versorgungskrankenanstalten zur Abgeltung der Versorgungsbelastung.
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