Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin
Neugefasst durch Bek. v. 29.12.2017; 2018 I 58
Ersetzt V 806-21-1-99 v. 7.12.1982 I 1647 (KlaCembAusbV)
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Inhalt
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
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Abschnitt 3 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau
- § 11 Ziel und Zeitpunkt
- § 12 Inhalt
- § 13 Prüfungsbereiche
- § 14 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
- § 15 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
- § 16 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
- § 17 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
- § 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
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Abschnitt 4 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau
- § 20 Ziel und Zeitpunkt
- § 21 Inhalt
- § 22 Prüfungsbereiche
- § 23 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
- § 24 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
- § 25 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
- § 26 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
- § 27 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 28 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung