§ 11 KHG

Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung

Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden, daß Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewährleisten.

Suchhilfen: Krankenhausförderung, Ausbildungskosten übernehmen, Finanzierung von Ausbildung, Förderung im Gesundheitswesen, Kostenübernahme für Ausbildung, Zusätzliche Personalkosten, Landesrechtliche Förderungen, bildungskosten, nehmen, bildung