§ 25 KARBV
Anhang
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(1) Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die über Teilgesellschaftsvermögen verfügen, und offene Investmentkommanditgesellschaften, die über Teilgesellschaftsvermögen verfügen, müssen im Anhang des Jahresabschlusses die Angaben nach den Absätzen 2 bis 5 sowie nach § 7 Satz 1 Nummer 9 für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert machen.
(2) § 285 des Handelsgesetzbuches ist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden.
- 1.
- die Vermögensaufstellung nach § 10 Absatz 1;
- 2.
- die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind, nach § 7 Satz 1 Nummer 8;
- 3.
- die Gewinnverwendungsrechnung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft entsprechend den Vorschriften über die Verwendungsrechnung für das Sondervermögen nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 11;
- 4.
- die Übersicht über die Entwicklung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft nach § 13;
- 5.
- die vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre nach § 14.
(4) Die Kapitalkonten der Kommanditisten sowie der Komplementäre der Investmentkommanditgesellschaft sind entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelung darzustellen.
- 1.
- bei einer Investition in Immobilien der Bestand der zum Investmentvermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände unter Angabe
- a)
- der Grundstücksgröße,
- b)
- von Art und Lage,
- c)
- von Bau und Erwerbsjahr,
- d)
- der Gebäudenutzfläche,
- e)
- der Leerstandsquote,
- f)
- der Nutzungsausfallentgeltquote,
- g)
- der Fremdfinanzierungsquote,
- h)
- der Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,
- i)
- des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,
- j)
- der Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches,
- k)
- der wesentlichen Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Abschnittes erstellten Wertgutachten,
- l)
- etwaiger Bestands- und Projektentwicklungsmaßnahmen;
- 2.
- bei einer Investition in Wald, Forst und Agrarland die Angabe
- a)
- der Grundstücksgröße,
- b)
- der Lage und Nutzung,
- c)
- der Art der Bepflanzung,
- d)
- des Durchschnittsalters des Baumbestandes,
- e)
- der Fremdfinanzierungsquote;
- 3.
- bei einer Investition in Schiffe die Angabe
- a)
- des Schiffstyps,
- b)
- der Schiffsgröße,
- c)
- der Tragfähigkeit,
- d)
- des Leergewichts,
- e)
- von Bau- und Erwerbsjahr,
- f)
- der Klassifikation und des Jahres der letzten Klassedockung,
- g)
- der technischen Spezifikationen,
- h)
- von Aussagen zu notwendigen Investitionen zur Einhaltung von bestehenden und künftigen Umweltstandards,
- i)
- der Restlaufzeit des Chartervertrages,
- j)
- der Nettocharterrate nach Befrachtungskommissionen,
- k)
- der Restlaufzeit des Bereederungsvertrages und der Höhe der Bereederungsgebühr,
- l)
- des Orts der Registrierung im Seeschiffsregister,
- m)
- der Fremdfinanzierungsquote,
- n)
- des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,
- o)
- etwaiger wesentlicher Wartungsarbeiten;
- 4.
- bei einer Investition in Luftfahrzeuge die Angabe
- a)
- des Flugzeugtyps,
- b)
- von Bau- und Erwerbsjahr,
- c)
- der Fremdfinanzierungsquote,
- d)
- der Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,
- e)
- der Andienungsrechte,
- f)
- des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,
- g)
- etwaiger wesentlicher im Berichtsjahr durchgeführter Wartungsarbeiten;
- 5.
- bei einer Investition in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien die Angabe
- a)
- der Energieart,
- b)
- der installierten Leistung und der eingespeisten Energie,
- c)
- von Bau- und Erwerbsjahr,
- d)
- des Jahres der Inbetriebnahme,
- e)
- der Abnehmer der Energie,
- f)
- von Art und Umfang der Nutzungsrechte an den Grundstücken, auf denen die Anlage errichtet wurde,
- g)
- der Fremdfinanzierungsquote,
- h)
- des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,
- i)
- etwaiger wesentlicher Bestands- und Projektentwicklungsmaßnahmen;
- 6.
- bei einer Investition in Schienenfahrzeuge, Schienenfahrzeugbestand und -ersatzteile die Angabe
- a)
- der Anzahl der Schienenfahrzeuge und Schienenersatzteile,
- b)
- der Art,
- c)
- von Bau- und Erwerbsjahr,
- d)
- des Typs,
- e)
- des Jahres der Inbetriebnahme,
- f)
- der Leasingnehmer,
- g)
- der Fremdfinanzierungsquote,
- h)
- der Restlaufzeit des Leasingvertrages,
- i)
- des Andienungsrechts;
- 7.
- bei einer Investition in Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität genutzt werden, die Angabe
- a)
- der Anzahl,
- b)
- des Typs,
- c)
- von Bau- und Erwerbsjahr,
- d)
- des Herstellers,
- e)
- des Jahres der Inbetriebnahme,
- f)
- der Leasingnehmer,
- g)
- der Nutzungsentgeltausfallquote,
- h)
- der Fremdfinanzierungsquote,
- i)
- der Restlaufzeit des Leasingvertrages;
- 8.
- bei einer Investition in Container die Angabe
- a)
- der Anzahl,
- b)
- des Typs,
- c)
- von Bau- und Erwerbsjahr,
- d)
- der Leasingnehmer,
- e)
- der Nutzungsentgeltausfallquote,
- f)
- der Fremdfinanzierungsquote,
- g)
- der Restlaufzeit des Leasingvertrages;
- 9.
- bei einer Investition in Infrastruktur gemäß § 261 Absatz 2 Nummer 8 des Kapitalanlagegesetzbuches, die Angabe
- a)
- der Anzahl,
- b)
- von Art oder Typ,
- c)
- von Bau- und Erwerbsjahr,
- d)
- der Leasingnehmer oder Nutzer,
- e)
- der Fremdfinanzierungsquote;
- 10.
- bei einer Investition in sonstige Sachwerte im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, die nicht in dem Katalog des § 261 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufgeführt sind, die entsprechenden Angaben nach Satz 1 Nummer 9.
Fußnoten
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
Suchhilfen: Teilgesellschaftsvermögen im Anhang, Gewinnverwendungsrechnung Sondervermögen, Vermögensaufstellung Teilgesellschaft, Abgeschlossene Geschäfte im Anhang, mögensaufstellung