§ 29 KaffeeStV
Rohkaffeehändler
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Makler und Agenten von Rohkaffee sind den Rohkaffeehändlern nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gleichgestellt.
Rohkaffeehändler
Makler und Agenten von Rohkaffee sind den Rohkaffeehändlern nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gleichgestellt.