§ 6 JGG

Nebenfolgen

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(1) Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.

(2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.

Suchhilfen: politische Rechte behalten, Wahlrecht nicht entziehen, Verlust öffentlicher Ämter verhindern, Keine Nebenfolgen bei Verurteilung, Keine Einschränkung politischer Teilhabe, Keine Sperrung von Wahlrecht, Keine Unfähigkeit für öffentliche Ämter, halten, ziehen, urteilung, schränkung