§ 47a JGG
Vorrang der Jugendgerichte
📖
↗ Links
Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
Suchhilfen: Vorrang Jugendgericht, Jugendstrafverfahren Zuständigkeit, Jugendgericht nicht abweisen, Jugendgericht Vorrang vor Amtsgericht, Jugendgericht Unzuständigkeit verhindern, weisen