§ 112d JGG
Anhörung des Disziplinarvorgesetzten
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Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.
Fußnoten
Vierter Teil (§§ 112c bis 112e): Gilt nicht in Berlin gem. § 123 Satz 1
Suchhilfen: Disziplinarvorgesetzten anhören, Jugendarrest Weisung Bundeswehr, Bewährungshelfer Bestellung Soldat, Anhörung vor Disziplinarmaßnahme, Vollstreckungsleiter Weisungen hören, stellung, hörung