§ 5 JArbSchG
Verbot der Beschäftigung von Kindern
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(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.
- 1.
- zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
- 2.
- im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,
- 3.
- in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
- 1.
- die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
- 2.
- ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
- 3.
- ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,
(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.
(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen.
(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.
(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.
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