§ 17 IZÜV
Übergangsvorschrift
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Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.
Suchhilfen: Verfahren fortführen, laufende Verfahren abschließen, Verfahrensfortsetzung, keine Wiederholung nötig, fahren, führen, schließen, fahrensfortsetzung, holung