§ 17 IZÜV

Übergangsvorschrift

📖

Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.

Suchhilfen: Verfahren fortführen, laufende Verfahren abschließen, Verfahrensfortsetzung, keine Wiederholung nötig, fahren, führen, schließen, fahrensfortsetzung, holung