§ 7 IRegG
Geschäftsstelle; Aufgaben der Geschäftsstelle
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit unterhält eine Geschäftsstelle für das Implantateregister.
(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere
- 1.
- die Registerstelle und den Beirat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und
- 2.
- Auswertungsgruppen zur Unterstützung der Registerstelle zu besetzen, einzuberufen, zu koordinieren und zu unterstützen.
(3) Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht. Der Tätigkeitsbericht soll
- 1.
- die Tätigkeit des Implantateregisters darstellen und
- 2.
- Angaben enthalten
- a)
- zu den durchgeführten statistischen Auswertungen,
- b)
- zu den Ergebnissen der Auswertungen zur Produktqualität von Implantaten und zur Versorgungsqualität in den meldepflichtigen verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen und
- c)
- zu den nach § 31 an Dritte zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelten oder zugänglich gemachten Daten.
(4) Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht Informationen für die Patientinnen und Patienten über Die Informationen müssen in verständlicher Form abgefasst sein, in mehreren Sprachen vorliegen und barrierefrei zugänglich sein.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Implantateregister Geschäftsstelle, Registerstelle unterstützen, Statistische Auswertungen Implantate, Patienteninformation Datenverarbeitung, Auswertungsgruppen besetzen, stützen, wertungen, wertungsgruppen, setzen