§ 1 IRegG
Bezeichnung und Zweck
(1) Zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung mit Implantaten wird ein Implantateregister unter der Bezeichnung „Implantateregister Deutschland“ errichtet und geführt.
(2) Das Implantateregister dient
- 1.
- dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Patientinnen und Patienten, von Anwendern und von Dritten sowie der Abwehr von Risiken durch Implantate,
- 2.
- der Informationsgewinnung über die Qualität
- a)
- der Implantate und
- b)
- der medizinischen Versorgung mit Implantaten in den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen,
- 3.
- der Qualitätssicherung
- a)
- der Implantate und
- b)
- der medizinischen Versorgung mit Implantaten in den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen,
- 4.
- der Medizinproduktevigilanz und der Marktüberwachung,
- 5.
- statistischen Zwecken als Grundlage für
- a)
- die Qualitätssicherung der Implantate und der medizinischen Versorgung mit Implantaten in den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen,
- b)
- die Qualitätsberichterstattung im deutschen Gesundheitswesen und
- c)
- die Marktbeobachtung und die Medizinproduktevigilanz,
- 6.
- wissenschaftlichen Zwecken.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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