§ 44 InvStG

Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung

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§ 21 ist entsprechend auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die ganz oder teilweise von der Besteuerung freizustellen sind.

Fußnoten

(+++ § 44: Zur Anwendung vgl. § 49 Abs. 1 +++)
(+++ § 44: Zur Anwendung vgl. § 15 KStG 1977 +++)

Suchhilfen: anteilige Abzüge Steuerbefreiung, teilweise steuerfreie Betriebsausgaben, Betriebsvermögensminderung steuerfrei, Werbungskosten Befreiung Teilbetrag, Erträge steuerfrei abziehen, Betriebsausgaben teilweise befreit, triebsausgaben, triebsvermögensminderung, freiung, ziehen