§ 43 InvStG
Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Teilfreistellung
↗ Links
- 1.
- der Anleger die persönlichen Voraussetzungen für eine Freistellung nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfüllt und
- 2.
- die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Freistellung nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfüllt.
(2) (weggefallen)
(3) Auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Ausschüttungen von Investmentfonds, Vorabpauschalen oder Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentanteilen stammen, ist die Teilfreistellung nach § 20 entsprechend anzuwenden.
Fußnoten
(+++ § 43: Zur Anwendung vgl. § 57 +++)
(+++ § 43 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 2 +++)
(+++ § 43 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 5 +++)
(+++ § 43 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 2 +++)
(+++ § 43 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 15 KStG 1977 +++)
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