§ 31 IntFamRVG
Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
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Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag der verpflichteten Person eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 aufheben oder auf Antrag der berechtigten Person erstmals eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 treffen.
Suchhilfen: sofortige Vollstreckung, Anordnung sofort wirksam, Vollstreckungsbeschluss aufheben, Bundesgerichtshof Anordnung beantragen, Vollstreckungsanordnung erwirken, Antrag sofortige Wirksamkeit, ordnung, heben, antragen, wirken