§ 31 IntFamRVG

Anordnung der sofortigen Wirksamkeit

📖

Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag der verpflichteten Person eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 aufheben oder auf Antrag der berechtigten Person erstmals eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 treffen.

Suchhilfen: sofortige Vollstreckung, Anordnung sofort wirksam, Vollstreckungsbeschluss aufheben, Bundesgerichtshof Anordnung beantragen, Vollstreckungsanordnung erwirken, Antrag sofortige Wirksamkeit, ordnung, heben, antragen, wirken